Aufsicht.
§ 28.
Die Aufsicht über die Genossenschaften führt das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.
(2) Der Vorstand, der Aufsichtsrat und jeder Genossenschafter, der bei einer Hauptversammlung anwesend oder vertreten gewesen ist und gegen einen Beschluß Widerspruch erhoben hat, kann den Beschluß wegen Verletzung des Gesetzes, dieser Verordnung oder der Satzung beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung anfechten. Die Anfechtung muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eingebracht werden.
(3) Auf das Anfechtungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wird der Beschluß durch Bescheid als rechtswidrig aufgehoben, so wirkt der Bescheid für und gegen alle Genossenschafter sowie den Vorstand und Aufsichtsrat, auch wenn sie nicht Partei sind.
(4) Registereintragungen auf Grund des aufgehobenen Beschlusses sind von Amts wegen zu löschen; die Löschung ist wie die Eintragung bekanntzumachen.
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025110
alte Dokumentnummer
N2194812709R
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