§ 28 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 28.

(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch ist während der Amtsstunden jedermann gestattet.

(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte Abschriften von Eintragungen und Urkunden sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu begehren.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129863

alte Dokumentnummer

N8194839255L

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