§ 28.
(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch ist während der Amtsstunden jedermann gestattet.
(2) Es steht ferner jedermann frei, gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.) amtlich beglaubigte Abschriften von Eintragungen und Urkunden sowie Kopien von Plänen und Zeichnungen zu begehren.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129863
alte Dokumentnummer
N8194839255L
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