§ 28 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Kontrollorgane

§ 28.

(1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bestellt worden sind, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäßAnlage 5 mitzuführen.

(3) Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster derAnlage 4 zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219889

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