Kontrollorgane
§ 28.
(1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärzte, die vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt worden sind, durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend wahrzunehmen.
(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäßAnlage 5 mitzuführen.
(3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster derAnlage 4 zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103493
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