§ 28 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Kontrollorgane

§ 28.

(1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärzte, die vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt worden sind, durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend wahrzunehmen.

(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäßAnlage 5 mitzuführen.

(3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster derAnlage 4 zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103493

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