5. Abschnitt
Behörden und Verfahren Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 28
(1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
- 1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
- 2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
- 3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;
- 4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;
- 5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;
- 6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;
- 7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
- 8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;
- 9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)