§ 28 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 28.

(1) Ist eine Entlüftung nach § 27 Abs. 1 nicht möglich oder nicht zulässig, so müssen die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische über eine Schlauch- oder Rohrleitung („Gaspendelleitung“) in den Behälter, aus dem die brennbare Flüssigkeit entnommen wird, geleitet werden („Gaspendelverfahren“). Kann bei der Abfüllung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten das Gaspendelverfahren nicht angewendet werden, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. wie Absorber, Wäscher u. dgl., vorzuschreiben.

(2) Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus einem Hinweis neben der Anschlußstelle der Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung verboten ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Schlauchleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084703

alte Dokumentnummer

N5199450800J

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