§ 28 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

Teilungsvorgang

§ 28.

Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß den §§ 54, 55, 56 oder § 58 der Bundesabgabenordnung für die Nachfolgeunternehmer zuständigen Finanzamt zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12054255

alte Dokumentnummer

N3199544968J

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