Teilungsvorgang
§ 28.
Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehene Meldung ist bei dem gemäß den §§ 54, 55, 56 oder § 58 der Bundesabgabenordnung für die Nachfolgeunternehmer zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12054255
alte Dokumentnummer
N3199544968J
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