§ 28 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 28.

(1) Diese Verordnung ist für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Treibhausgasemissionen ab der Periode 2008 bis 2012 anzuwenden. Bezüglich der Anforderungen an Überwachungskonzepte und Genehmigungen gemäß §§ 4 und 6 EZG gilt sie ab dem ihrer Kundmachung folgenden Tag.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2004 gilt weiterhin für die Überwachung von Emissionen der Periode 2005 bis 2007 und für die Berichterstattung und Prüfung dieser Emissionen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092664

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