Vorbeugende Maßnahmen in Schulen und ähnlichen Anstalten
§ 28
(1) Der Leiter einer im Abs. 2 angeführten Schule ist verpflichtet, von Lehrern und sonstigen Schulbediensteten sowie von Schülern, die Erscheinungen aufweisen, welche den Verdacht auf das Vorliegen einer tuberkulösen Erkrankung erwecken, die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand zu verlangen. Falls ein solches Zeugnis in angemessener Frist nicht vorgelegt oder der Verdacht durch dieses Zeugnis nicht beseitigt wird, hat der Leiter der Schule die betreffende Person der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.
(2) Schulen im Sinne des Abs. 1 sind die öffentlichen und privaten Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und die öffentlichen und privaten Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle sonstigen Privatschulen und Unterrichtseinrichtungen.
(3) Ergibt die Untersuchung der in Abs. 1 genannten Personen, daß für deren Umgebung die Gefahr der Ansteckung mit Tuberkulose besteht, ist diesen Personen der Besuch der Schule bzw. die Dienstleistung an der Schule für die Dauer des Bestehens dieser Gefahr nicht gestattet.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Kindergärten, Heime, Anstalten und ähnliche Einrichtungen, in denen Minderjährige untergebracht sind.
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