§ 28.
Periodische Nachschau.
Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129037
alte Dokumentnummer
N8190929288L
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