§ 28 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 28.

Periodische Nachschau.

Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129037

alte Dokumentnummer

N8190929288L

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