§ 28 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis

§ 28.

(1) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erstellung des betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses gemäß § 26 Abs. 3 betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69 jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden.

(2) Der Erbringer des Universaldienstes, der mit der Erbringung des betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes gemäß § 26 Abs. 2 betraut ist, hat sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach Abs. 1 enthaltenen Daten erteilt.

(3) Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung gestellten Daten sind dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu verarbeiten und zu präsentieren. Dies ist beim Teilnehmerverzeichnis dadurch zu gewährleisten, dass der dafür verantwortliche Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde rechtzeitig ein Konzept vorlegt, aus dem die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 und die beabsichtigte Form des Teilnehmerverzeichnisses ersichtlich sind. Wird aus dem vorgelegten Konzept ersichtlich, dass den Anforderungen nach Satz 1 nicht entsprochen wird, hat die Regulierungsbehörde dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Bescheid festzustellen und gegebenenfalls solche Nebenbestimmungen festzusetzen, die die Erfüllung der Anforderungen gewährleisten.

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