§ 28 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

§ 28.

Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tage der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.

Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbtheilungs-Vorschriften keine Anwendung.

Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. October 1795 und die Statthalterei Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.

Das Grundbuch ist in allen Tiroler Gemeinden "eröffnet".

Schlagworte

Erbteilungs-Vorschriften

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022784

alte Dokumentnummer

N2190011042S

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