§ 28 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 28

(1) § 28.Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften ist zulässig.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Bundeskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)