§ 28 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Sicherstellung der Mitteilung

§ 28.

Die obersten Organe der Vollziehung des Bundes haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143291

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