§ 28
§ 28. Schieß- und Sprengmittel dürfen nur unter Beachtung der besonderen Vorschriften über ihre Verpackung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 28. Schieß- und Sprengmittel dürfen nur unter Beachtung der besonderen Vorschriften über ihre Verpackung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden.
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