§ 28 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Sprechen

§ 28.

(1) Durch das Sprechen der Strafgefangenen mit Personen, die im Strafvollzug tätig sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im Arbeitsablauf, nicht gestört werden. Ungehörig laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen, in denen zu unsittlichen oder strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten. Während der Ruhezeit hat Stillschweigen zu herrschen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen mit Personen, die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden, des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission nur sprechen, soweit dies im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028187

alte Dokumentnummer

N2196923570S

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