Zu § 52 Abs. 1 lit. b StbG
§ 28
In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)