Vollzug
§ 28
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,
- 2. hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
- 3. hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,
- 4. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
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