§ 28 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 28.

(1) Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahnanlage unter Berücksichtigung des Standes der Technik für die Sicherheitsbauteile auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert.

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