§ 28 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ausnahmen

§ 28.

Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

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