Ärztliche Untersuchung
§ 28
(1) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
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