Wiederholen von Semestern und von Pflichtgegenständen
§ 28
(1) Ein Studierender, der in einem Pflichtgegenstand für das Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist zum höchstens zweimaligen Wiederholen des betreffenden Semesters oder des nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstandes berechtigt. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Studierenden vom Schulleiter bei Vorliegen wichtiger Gründe bewilligt werden.
(2) Wenn das betreffende Semester im folgenden Halbjahr nicht geführt wird, dann ist der Studierende berechtigt, das unmittelbar vorangegangene Semester freiwillig zu wiederholen, sofern dadurch eine Klassen- oder Gruppenteilung nicht erforderlich wird.
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