§ 28 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

4. Polytechnischer Lehrgang.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 28. Aufgabe des Polytechnischen Lehrganges

(1) Der Polytechnische Lehrgang hat die Aufgabe, für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die allgemeine Grundbildung im Hinblick auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich in besonderer Weise zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118437

alte Dokumentnummer

N7196212070Y

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