Stellung zur Überprüfung
§ 28.
(1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.
(3) Bei der Erstüberprüfung von Fahrzeugen der Kategorie 1 ist das Fahrzeug an Land (zB auf Helling) zu untersuchen. Die Besichtigung an Land kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine für die Erteilung von Gemeinschaftszeugnissen gemäß Richtlinie 2006/87/EG zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung an Land durchgeführt hat.
(4) Bei der Erstüberprüfung von Motorfahrzeugen und Verbänden sowie nach wesentlichen Änderungen der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung oder nach Änderungen, durch die die Manövriereigenschaften des Fahrzeugs beeinflusst werden, sind Probefahrten durchzuführen.
(5) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,
- 1. eine zusätzliche Untersuchung an Land (zB auf Helling),
- 2. zusätzliche Probefahrten,
- 3. den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,
- 4. den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,
- 5. zusätzliche Besichtigungen sowie
- 6. weitere Nachweise
- verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.
(6) Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist die Behörde, die später das Gemeinschaftszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Behörde führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106109
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