§ 28
Bestellung eines Treuhänders
(1) Der Reichswirtschaftsminister bestellt bei jeder Schiffspfandbriefbank nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter für ihn; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2) Die Obliegenheiten des Treuhänders können auch dem im § 4 Abs. 3 vorgesehenen Kommissar übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145065
alte Dokumentnummer
N9194312092I
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