§ 28 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 28

Bestellung eines Treuhänders

(1) Der Reichswirtschaftsminister bestellt bei jeder Schiffspfandbriefbank nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter für ihn; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

(2) Die Obliegenheiten des Treuhänders können auch dem im § 4 Abs. 3 vorgesehenen Kommissar übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145065

alte Dokumentnummer

N9194312092I

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