Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 28.
(1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor" der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur" dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
- 1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
- 2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 SchUG,
- 3. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen gemäß § 8 Abs. 2 (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig.
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