§ 28
§. 28.Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:
- a) die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;
- b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);
- c) die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;
- d) die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;
- e) der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;
- f) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);
- g) die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer in dienstlicher Beziehung;
- h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;
- i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4;
- k) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;
- l) die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen;
- m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.
(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder verlangt.
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