Übermittlung der Empfangsbestätigung
§ 28.
Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.
jetzt § 24
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104280
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