§ 28 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung

§ 28.

(1) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat mit den Aufnahmewerberinnen bzw. Aufnahmewerbern einen Ausbildungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. In diesem Vertrag sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Auszubildenden, der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und allfälliger Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartner festzuhalten.

(2) Ausbildungsveranstaltungen sind so anzubieten, dass der Abschluss der Ausbildung innerhalb vorgegebener oder empfohlener Ausbildungszeiten grundsätzlich möglich ist.

(3) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat fristgerecht darüber zu informieren, wann und wo Ausbildungsveranstaltungen stattfinden, welche Ziele mit dem Besuch der Veranstaltungen verfolgt werden und wie die erfolgreiche Absolvierung der Veranstaltungen vorgesehen ist.

(4) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat darüber hinaus fristgerecht zu informieren, welche Ausbildungsziele mit der Absolvierung der einzelnen Veranstaltungen verfolgt werden und in welcher Form überprüft wird, ob bzw. in welcher Qualität die Ausbildungsziele erreicht wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darüber zu informieren und zu kommunizieren, nach welchen Gesichtspunkten allfällige Leistungsbeurteilungen stattfinden.

(5) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat die einzelnen Elemente der Ausbildung nach fachlich und didaktisch angemessenen und wissenschaftlich fundierten Gesichtspunkten zu gestalten, sodass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

(6) Die Ausstattung, das Lehrmaterial und die Räumlichkeiten der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sind so zu gestalten, dass die Ausbildungserfordernisse gemäß dem jeweiligen Curriculum erfüllt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265992

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