§ 28 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 47

§ 28

(1) § 28.Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis abzulegen.

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