§ 28 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

7. Abschnitt

Urkunden, Auskunft, Datenübertragung Ausgestaltung der Urkunden

§ 28

(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8a (Sterbeurkunde) und 9 und 9a (zu Totgeburten) ausgestellt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundesadlers angedruckt.

(2) Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.

(3) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(4) Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157709

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