§ 28 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Streitschlichtung

§ 28

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den (Anm.: richtig: dem) Betreiber eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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