§ 28 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 28.

Hat der Absender auf der Briefsendung den von der Post aufgelegten philatelistischen Klebezettel angebracht, sind die Briefmarken besonders sorgfältig mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Solche Sendungen sind am Postschalter aufzugeben oder in einen hiefür aufgestellten besonderen Briefkasten einzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145899

alte Dokumentnummer

N9195722579L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)