Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 28.
Hat der Absender auf der Briefsendung den von der Post aufgelegten philatelistischen Klebezettel angebracht, sind die Briefmarken besonders sorgfältig mit einem Poststempelabdruck zu entwerten. Solche Sendungen sind am Postschalter aufzugeben oder in einen hiefür aufgestellten besonderen Briefkasten einzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145899
alte Dokumentnummer
N9195722579L
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