Amtliche Kontrolle
§ 28.
(1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Union eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 entspricht.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ist außer den Fällen des § 29 grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.
(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(5) Die amtliche Kontrolle gemäß Art. 15 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , mit Ausnahme sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß § 2 Z 24 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(6) Führen sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 zu dem Ergebnis, dass gelistetete invasive gebietsfremde Tiere den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Anhörung des Einführers gemäß § 27
- 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung anzuordnen; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom zuständigen Kontrollorgan mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
- 2. die Einfuhr
- a) zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
- b) zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG , die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
- c) sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,
- zuzulassen , wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
(7) Führen amtliche Kontrollen gemäß § 24 Abs. 1 oder sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 zu dem Ergebnis, dass andere als die Abs. 6 genannten gelisteten invasiven gebietsfremden Arten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so sind diese nach Anhörung des Einführers gemäß § 27 einer oder mehrerer amtlicher Maßnahmen gemäß § 30 zu unterziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40179671
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)