6. Hauptstück
Fachliche Qualifikation und Quellenberufe Fachliche Qualifikation
§ 28.
(1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer
- 1. über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (§ 29), verfügt,
- 2. einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (§§ 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat,
- 3. in eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung institutionell eingebunden ist, und
- 4. über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt.
(2) Als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265040
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