§ 28 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

6. Hauptstück

Fachliche Qualifikation und Quellenberufe Fachliche Qualifikation

§ 28.

(1) Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer

  1. 1. über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (§ 29), verfügt,
  2. 2. einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (§§ 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat,
  3. 3. in eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung institutionell eingebunden ist, und
  4. 4. über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt.

(2) Als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265040

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