§ 28 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Verfahrensgebühren

§ 28.

(1) Die Gebühren betragen für:

  1. 4. die Berufung und die Beschwerde an den
  1. auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
  2. eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.

(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.

(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)