zum Außerkrafttreten vgl. § 29
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweise
§ 28.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247278
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)