§ 28 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Überwachung sonstiger Materialien

§ 28.

Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere

  1. 1. die Art der Aufbewahrung sowie sachgemäße Handhabung der Materialien,
  2. 2. die Unterweisung jener Personen, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten oder ihrer Tätigkeitsarten erhöhter Exposition ausgesetzt sind,
  3. 3. die Ausarbeitung entsprechender Verhaltensregeln zur Dosisminimierung,
  4. 4. sofern erforderlich, eine Kennzeichnungspflicht der Materialien,
  5. 5. sofern Materialien zur Schau gestellt werden, zusätzliche Optimierungsmaßnahmen zum Schutz von Besuchern, insbesondere von Kindern,
  6. 6. gegebenenfalls Vorschriften für eine Beseitigung der Materialien

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094422

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