Überwachung sonstiger Materialien
§ 28.
Die zuständige Behörde hat dem Verantwortlichen für Materialien gemäß § 2 Abs. 2, insbesondere deren Besitzer oder Verwender, im Sinne von § 36j StrSchG bescheidmäßig Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, die insbesondere
- 1. die Art der Aufbewahrung sowie sachgemäße Handhabung der Materialien,
- 2. die Unterweisung jener Personen, die aufgrund längerer Aufenthaltszeiten oder ihrer Tätigkeitsarten erhöhter Exposition ausgesetzt sind,
- 3. die Ausarbeitung entsprechender Verhaltensregeln zur Dosisminimierung,
- 4. sofern erforderlich, eine Kennzeichnungspflicht der Materialien,
- 5. sofern Materialien zur Schau gestellt werden, zusätzliche Optimierungsmaßnahmen zum Schutz von Besuchern, insbesondere von Kindern,
- 6. gegebenenfalls Vorschriften für eine Beseitigung der Materialien
- umfassen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094422
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