§ 28.
Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 10) anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR12135909
alte Dokumentnummer
N8199221748J
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