Nichtantreten zu einer Teilprüfung
§ 28.
(1) Tritt ein Prüfungskandidat, ohne von der gesamten Diplomprüfung zurückzutreten, zu einer Teilprüfung nicht an, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen am Antreten verhindert ist, so gilt diese Teilprüfung als mit der Note „nicht genügend“ abgelegt.
(2) War der Prüfungskandidat durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, bei einer Teilprüfung anzutreten, so ist die Teilprüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136227
alte Dokumentnummer
N8199317231L
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