§ 28 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 28.

(1) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach § 27 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.

(2) Gegen Bescheide nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Frist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059182

alte Dokumentnummer

N4196811341A

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