5. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 28.
Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053421
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