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§ 28 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Meldepflichtige

§ 28.

Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die

  1. 1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
  2. 2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268414

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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