§ 28.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
- 1. daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
- a) Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
- b) Gratisproben und geeichte Behältnisse,
- c) Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
- 2. bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
- 3. daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.
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