§ 28 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

2. Änderungen des Registerstandes

§ 28.

(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und § 66), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(3) Im übrigen gelten § 43 Abs. 3, 4 und 7 und § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

(4) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.

(5) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichungen iS des Abs. 5 erfolgen im „Österreichischen Markenanzeiger“.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970, Klagsanmerkung, Anmerkung, Lizenzrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40059557

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