§ 28 MABG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2012

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

§ 28.

(1) Personen, die

  1. 1. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2) besitzen,
  2. 2. über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 14 Abs. 1 Z 3) verfügen,
  3. 3. über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 30 verfügen und
  4. 4. in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nach Anhörung des Trainingstherapiebeirats (§ 31) die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(3) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.

(4) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
  1. ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 2 entzogen wurde, durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit wieder zu erteilen und der/die Betreffende in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142501

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