Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie
§ 28.
- 1. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2) besitzen,
- 2. über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 14 Abs. 1 Z 3) verfügen,
- 3. über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 30 verfügen und
- 4. in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
- sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß § 27 auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nach Anhörung des Trainingstherapiebeirats (§ 31) die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(3) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
- 1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und
- 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
- ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 2 entzogen wurde, durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit wieder zu erteilen und der/die Betreffende in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40142501
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