IV. ABSCHNITT
Verkehr mit Gebrauchsgegenständen
§ 28
(1) § 28.Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die
- a) bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
- b) bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;
- c) falsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;
- d) den nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.
(2) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des § 6 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.
(3) Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
(4) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.
(5) Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.
(6) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)