§ 28 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Verwendungsbeschränkungen

§ 28.

Lehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.

Schlagworte

Verwendungsverbot, Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101443

alte Dokumentnummer

N6198511271T

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