Verwendungsbeschränkungen
§ 28
(1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schule kann untersagt werden, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, sofern dadurch Interessen des Dienstes gefährdet werden.
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