§ 28 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Deckungsvorsorge

§ 28

Die Betreiber der Erstprüfstellen (§ 20) und der Kesselprüfstellen (§ 21) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

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